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Zwangsvollstreckungen jetzt auch mit Versteigerungen im Internet

Februar 23, 2010 By: admin Category: Allgemein, Dresden und Umgebung, Internet, Politik, Polizeibericht, Wirtschaft

Dresden - Der Weg für Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung wurde heute von der Sächsischen Staatsregierung frei gemacht.

Das Sächsische Kabinett hat am heutigen 23. Februar die Verordnung zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen erlassen.


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Als Versteigerungsplattform für die sächsischen Gerichtsvollzieher und andere Justizeinrichtungen dient ab dem 1. April die Internetplattform “Justiz-Auktion”. Auf der Homepage www.justiz-auktion.de bietet die sächsische Justiz zusammen mit den meisten anderen Bundesländern künftig auf einer eigenen, sicheren Plattform die von ihr beschlagnahmten, gepfändeten und ausgesonderten Gegenstände an.

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass nahezu alle in der Internetversteigerung angebotenen Gegenstände verkauft werden können und dass im Vergleich zur Präsenzversteigerung wesentlich höhere Erlöse erzielt werden.

Mit der Neuregelung paßt die Sächsische Staatsregierung das Recht an die aktuellen Lebensverhältnisse an. Die Internetversteigerung ist eine zeitgemäße und effektive Verwertungsmethode, mit deren Hilfe eine größere Anzahl potentieller Bieter als bei einer Präsenzversteigerung an einem bestimmten Ort erreicht werden kann. Durch die damit verbundene – zeitliche und örtliche – Flexibilität der interessierten Bürgerinnen und Bürger werden gerade auch bei wenig nachgefragten Gegenständen die Chancen für eine Verwertung deutlich verbessert werden.

Damit ergeben sich Vorteile sowohl für die Gläubiger, deren Befriedigungsmöglichkeiten sich erhöhen, als auch für die Schuldner, die hierdurch stärker ihre Verbindlichkeiten abbauen können.

Dies belegen die Erfahrungen der bereits seit Anfang 2010 vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen betriebenen Internetplattform, an der sich der Freistaat Sachsen jetzt in Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung beteiligen wird. Die Regelungen gelten auch für die Verwertung von nicht mehr einem Eigentümer zuzuordnendem Diebesgut und eingezogenen Gegenständen, die bei den Staatsanwaltschaften asserviert sind.

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