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Kette rauchender Mieter zahlt nicht immer für Schönheitsreparaturen nach dem Auszug

Juli 29, 2010 By: Knut Richter Category: Allgemein, Gesellschaft, Verbrauchertipps

Dresden - Für total vergilbte Wände muss ein Mieter nicht immer aufkommen. Ist eine Renovierungsklausel ungültig, so muss er gar nicht malern, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof.


immowelt - Immobilienportal


Starke Raucher schaffen es bisweilen in kurzer Zeit, eine renovierte Wohnung in eine vergilbte Räucherhalle zu verwandeln. Für nötige Malerarbeiten haften sie jedoch nicht immer. Entscheidend ist, ob die im Mietvertrag vereinbarte Renovierungsklausel gültig ist oder nicht, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 222/09).

Im verhandelten Fall zog der Kette rauchende Mieter aus und erledigte zunächst auch die fälligen Schönheitsreparaturen. Allerdings ohne Erfolg: die Nikotinverfärbungen schlugen nach dem Anstrich wieder durch. Der Vermieter forderte daher vom Mieter, er solle Wände und Decken mit Nikotingrund und danach erneut mit Dispersionsfarbe streichen. Dem kam er jedoch nicht nach.


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Der Vermieter verklagte seinen Ex-Mieter daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von über 4.000 Euro für die von einem Handwerker ausgeführten Malerarbeiten. Er bekam in der Vorinstanz noch teilweise Recht, nicht jedoch vor den BGH-Richtern, die urteilten: Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Grund: Die Renovierungsklausel im Mietvertrag sei ungültig, da der Mieter laut dieser Vereinbarung zum Streichen der Fenster und Türen auch von außen verpflichtet war.

Das hat zwar auf den ersten Blick nichts mit den vergilbten Wänden zu tun. Dennoch sei die Vertragsklausel insgesamt nichtig, so der BGH. Denn eine solche Regelung impliziere, dass der Mieter die Fenster und Türen von innen und außen streichen müsse, was diesen unangemessen benachteilige. Pech für den Vermieter: Ist auch nur ein kleiner Teil einer Renovierungsklausel ungültig, so entfällt die Renovierungspflicht des Mieters komplett, berichtet Immowelt.de.

Der BGH festigt mit seinem Urteil seine rigorose Rechtsprechung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen. Demnach ist jede Klausel nichtig, die auch nur in einem Teilbereich den Mieter in irgendeiner Form benachteiligt. Neben zu vielen Verpflichtungen - wie hier - machen auch Vorschriften über die zu verwendenden Farben oder zu kurze oder unflexible Fristen für die Malerarbeiten solche Vereinbarungen ungültig. Die Folge ist immer die Gleiche: Der Mieter ist zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet. Allerdings: Wäre im verhandelten Fall die Renovierungsklausel gültig gewesen, so hätte der Mieter zahlen müssen.



Bund und Länder planen deutliche Erhöhung der Grundsteuer

Juli 10, 2010 By: Knut Richter Category: Allgemein, Politik, Wirtschaft

Dresden/Berlin - Grundstücksbesitzer, Hauseigentümer und Mieter müssen sich auf weiter steigende Grundsteuern einstellen. Nach Informationen des “Focus” wollen sich Bund und Länder im Herbst auf eine umfassende Reform der Grundsteuern verständigen.


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Die Grundsteuer würde sich dann nicht mehr an den bisherigen Einheitswerten, sondern am deutlich höheren Verkehrswert der Grundstücke orientieren. Dem Präsidenten von Haus & Grund Deutschland, Rolf Kornemann, zufolge würde das für viele private Immobilieneigentümer eine deutliche Mehrbelastung bedeuten.

In einem Zwischenbericht der Gemeindefinanzkommission heißt es, “dass die Grundsteuer eine sehr gute Kommunalsteuer ist und ihre Rolle als Einnahmequelle ausbaufähig erscheint”. Ein Viertel aller Kommunen will 2010 ihre Grundsteuersätze erhöhen. (dts Nachrichtenagentur)

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Wer nicht heizt riskiert die Kündigung der Wohnung

September 24, 2009 By: admin Category: Allgemein, Dresden und Umgebung, Verbrauchertipps

Wer seine Mietwohnung nicht beheizt riskiert die Kündigung durch den Vermieter der Wohnung.

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Wer an der falschen Stelle spart, zahlt am Ende meistens drauf. Diese Erfahrung mußte ein Mieter machen, der auch nach mehreren Aufforderungen in seiner Wohnung nicht geheizt hatte.

Wie das Portal immowelt.de berichtet, ist in diesem Fall eine Kündigung rechtens. Denn wenn eine Wohnung nicht beheizt wird, können Schimmel und Frostschäden entstehen. Deshalb ist dies eine Pflichtverletzunf des Mieters, die eine Kündigung der Wohnung rechtfertigt.

Die Kündigung der Wohnung ist nach Ansicht des Gerichts auch dann rechtens, wenn noch kein Schaden an der Wohnung entstanden ist. Es reicht zu, das die Möglichkeit bestand, dass es zu solchen Schäden kommt und dass der Mieter schuldhaft und vorsätzlich nicht geheizt hat.

Der Mieter, der die Wohnung die meiste Zeit nicht bewohnt hatte, hielt sich die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin auf. Weil er die Wohnung auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht beheizte, erhielt der Mieter eine Abmahnung, und im Anschluß eine fristgemäße Kündigung.

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