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Seltsames Urteil wegen Abmahnungen

Februar 06, 2010 By: admin Category: Allgemein, Ausbildung und Beruf, Computer, Internet, Polizeibericht, Wirtschaft

Das Landgericht Hamburg hat mal wieder ein für Webseitenbetreiber und Onlinehändler feindliches Urteil gefällt. Auch wenn dieses Urteil am Ende meiner Meinung nach keinen Bestand haben dürfte, wird es Online - Händlern, Bloggern und Webmastern das Leben erst mal schwer machen.

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Das Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 142/09) besagt, das Abmahnungen nicht nur per Fax oder Post, sondern auch per E-Mail möglich und als zugegangen gelten, wenn keine tatsächliche Kenntnisnahme des Abgemahnten vorliegt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch eine Abmahnung per E-Mail, die durch eine Firewall abgefangen wird, als zugegangen beurteilt werden muss.

Und nun die sehr merkwürdige Begründung des Urteils:

Die Email in der Firewall sei im Machtbereich des Abgemahnten angekommen und gelte deshalb als zugegangen. Denn unter normalen Umständen muss damit gerechnet werden, dass die Email zur Kenntnis genommen wird.

Das Risiko des Verlustes liegt mit diesem Urteil allein beim Abgemahnten. Für die Abmahnung genügt es jetzt, dass die E-Mail an den Empfänger versandt wurde. Wenn jetzt durch meine Firewall oder meinen Spamfilter die E-Mail nicht zu meiner Kentniss gelangt, ist das laut Gericht mein (teures) Problem.

Das bedeutet in der Praxis, dass man jedem der Kontakte zur Außenwelt unterhält raten muss, täglich seine E-Mail und seinen Spam-Ordner zu kontrollieren.

Dieses Urteil des LG Hamburg gibt Abmahnanwälten ein mächtiges neues Werkzeug in die Hand. Denn diese können nun Ihre Abmahnmails auch noch so gestalten, das diese mit Sicherheit im Spam - Filter enden. Wer auf Grund dessen auf eine Abmahnung nicht reagieren kann ist dann der Dumme.

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